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Kfz - Haftpflichtversicherung für einen Pferdeanhänger

Es ist Turniersaison und Urlaubszeit. Transporte zum Turnier oder in den Urlaub stehen an. Oder aber auch eine Fahrt in die Pferdeklinik – sei es im Notfall oder aber für eine Ankaufs-untersuchung.

Mit dem erhöhten Transportaufkommen steigt aber auch das Unfallrisiko. Viele Reiterkollegen verleihen oder vermieten untereinander ihre Pferdeanhänger. Als Halter eines Pferdeanhängers stellt man sich die Frage, ob auch diesmal „alles gut gehen wird“ und ob man für den nicht versicherungspflichtigen Pferdeanhänger eine Kfz Haftpflichtversicherung benötigt?

Alte Rechtslage bis zum 31.07.2002:
Bis zum 31.07.2002 galt, dass der angehängte Pferdeanhänger immer über die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs versichert ist.

Neue Rechtslage ab 01.08.2002:
Mit Wirkung vom 01.08.2002 wurde das Straßenverkehrsgesetz dahingehend geändert, dass Anhänger neben dem Zugfahrzeug einer isolierten und eigenständigen Gefährdungshaftung nach §7 StVG unterliegt.

Was versteht man unter einer isolierten und eigenständigen Gefährdungshaftung ? Warum wurde das StVG geändert?

Die Änderung des StVG war notwendig, weil die Vergangenheit zeigte, dass in schwere Unfälle vor allem LKW- und Wohnwagengespanne verwickelt waren. Dies liess also eine erhöhte Betriebsgefahr von Gespannfahrzeugen erkennen, die auch haftungsrechtlich Berücksichtigung finden musste.

Ist die Kombination Pkw + Pferdeanhänger ein Gespann?

Eindeutig ja!

Konsequenz ist,

dass die geänderte Gesetzeslage Auswirkungen für die Halter von Pferdeanhängern hat. Diese haften nun auch nach § 7 Abs.1 StVG, wenn durch einen Unfall bei dem Betrieb des Anhängers ein Dritter einen Sach- oder Personenschaden erleidet.

Was bedeutet dies im Schadensfall?

Wird der Pferdeanhänger verliehen oder vermietet, ist er also an ein fremdes Zugfahrzeug angekoppelt, so können sich im Schadenfall Probleme für den Halter ergeben, wenn für den Anhänger keine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Der Geschädigte kann sich im Schadensfall nämlich  aussuchen, gegen wen sich sein Anspruch richten soll. Entweder gegen den Halter des Zugfahrzeuges oder gegen den Halter des Pferdeanhängers. Es entsteht die sogenannte gesamtschuldnerische Haftung. Dies bedeutet, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Halter des Fahrzeugs und der Halter der Pferdeanhängers und die jeweiligen Haftpflichtversicherungen gemeinsam verklagt werden.

Und dann?

Tritt zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung des PKW-Halters in die Regulierung ein, so wird sie sich im Anschluss hinsichtlich ihres Ausgleichsanspruchs direkt an den Halter des Pferdeanhängers wenden, der nunmehr seinen Anteil an den Schadenaufwendungen (je nach Verursacherbeitrag des Anhängers) aus eigener Tasche zu bezahlen hat, da der Anhänger nicht versichert ist. (Beispiel: Reiter A leiht Reiter B seinen Pferdeanhänger, damit B mit seinem Fahrzeug zu einem Turnier fahren kann. B verursacht einen Unfall. Hierbei beschädigt der Pferdeanhänger des A das Fahrzeug des C. C kann sich nun aussuchen, gegen wen er seine Forderung geltend macht. Macht der sie gegen B und dessen KFZ – Versicherung geltend, kann diese gegen A regressieren, weil der Pferdeanhänger des A an dem Unfall beteiligt war und von Gespannen eine erhöhte Betriebsgefahr ausgeht).

Ist das immer so?

Für den Halter eines Pferdeanhängers hat die Regelung des StVG keine nachteiligen Auswirkungen, wenn der Pferdeanhänger bei einem Unfall an das eigene Fahrzeug angekoppelt ist. Auf Grund der dann vorhandenen Halteridentität tritt die Kfz- Haftpflichtversicherung des PKW in die Regulierung der Schadenersatzansprüche des Unfallgegners ein. Problematisch wird also immer die Kombination „Pkw + geliehener / gemieteter Pferdeanhänger“.

Wie kann man sich vor dieser Haftungsfalle schützen?

Um sich in einem Schadenfall, an dem der eigene und an Dritte verliehene oder vermietete Pferdeanhänger beteiligt ist, nicht unkalkulierbaren finanziellen Risiken ausgesetzt zu sehen, ist dem Halter der Abschluss einer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung für den Anhänger unbedingt zu empfehlen.

Spezialthema:

Muss eine abnehmbare Anhängerkupplung bei Leerfahrten abgenommen werden?

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass bei einem Pkw mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Anhängerkupplung bei Fahrten ohne Anhänger immer abgenommen werden muss. Bei einem Unfall kann es allerdings durchaus dazukommen, dass durch eine vorhandene Anhängerkupplung am gegnerischen Fahrzeug ein größerer Schaden entsteht. Unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Betriebsgefahr ist daher nicht auszuschließen, dass ein Gericht, obwohl eine Abnahmeverpflichtung die abnehmbare Anhängerkupplung per Gesetz nicht besteht, ein Mitverschulden des Kraftfahrers annimmt.

Rechtsanwältin Michaela Nolte

Die Autorin, Frau Rechtsanwältin Michaela Nolte, beschäftigt sich seit dem Jahr 2001 vornehmlich mit dem Pferdesport- und Tierarzthaftungsrecht und bearbeitet jährlich mehrere hundert Pferderechtsfälle. Sie ist begeisterte Reiterin und hält seit 25 Jahren eigene Pferde, war aktive Turnierreiterin und publiziert regelmäßig für diverse Reitsportmagazine. Frau Rechtsanwältin Nolte ist zudem öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Pferdebewertungen.

Kanzlei Madsen, Nolte & Kollegen
Ulmenstrasse 29a
22299 Hamburg
Telefon 040 - 41357020
E-Mail: nolte(at)mnk-rae.de

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