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Wichtige Grundlagen zum Thema Weidegang

Der tägliche Weidegang ist Wellness für das Pferd: Fressen, Frischluft, Sozialkontakte inklusive. Die Weide ist jedoch auch ein „Tatort“ für Versicherungen, Rechtsanwälte und Gerichte. Wer seinem Pferd Weidegang gönnt, muss sich mit folgenden Fragen beschäftigen:

Hält der Zaun? Wer haftet beim Ausbruch? Wer haftet bei Verletzungen?

Eine typische Durchsage im morgendlichen Verkehrsfunk:

 „Am Samstagmorgen gegen 7.15 Uhr geriet ein Autofahrer auf der Landstraße von X nach Y in eine
freilaufende Pferdeherde. Der Fahrer blieb unverletzt, zwei Pferde wurden schwer verletzt, der Sachschaden am Auto  beträgt 22.000 Euro“.

Was Sorglosigkeit anrichtet …
Ein tägliches Bild: Das Koppeltor wird geschlossen, aber niemand denkt an das Stromgerät. Der Zaun ist hoch genug für das Shetlandpony, nicht aber für den großrahmigen Holsteiner Wallach.  Drähte und Latten sind kaputt. Die Litzen sind nicht richtig gespannt. Der Strom fliesst nicht, weil die Litzen eingewachsen sind. Die ehemalige Rinderweide ist mit Stacheldraht eingefriedet.

Die Versicherung zahlt doch immer!?
Nein! „Warum?“ fragen Sie sich? „Hierfür hat der Pensionsstallbesitzer doch eine Versicherung?“ Die Versicherung verweist jedoch im Einzelfall – wie oben beschrieben -  auf die fehlende Sorgfalt des Tierhüters. Und hiermit geht der Geschädigte nun erst einmal „leer“ aus und muss sich mit dem Pensionsstallbesitzer auseinander setzten. Jahrelange Freundschaften sind auf diese Art und Weise schon zerstört worden, denn bei Geld hört bekanntlich die beste Freundschaft auf und bei einem toten Pferd erst recht.

Grundsätzlich rate ich jedem Pferdebesitzer zu dem Abschluss einer Tierhalterhaft-pflichtversicherung, die einspringt, wenn das Pferd Schaden verursacht. Diese Versicherung tritt in der Regel ein, wenn Dritte geschädigt werden – auch wenn das Pferd einmal von der Weide ausbricht.

Wenn das Pferd in einem Pensionsstall steht und durch Verschulden des Stallbesitzers ausgebrochen
ist (der Zaun war morsch, die Weide bot kein Futter mehr, das Koppeltor war nicht sicher verschlossen) haftet letztendlich die Betriebshaftpflichtversicherung des Stallbesitzers. Dieser wird im Zivilrecht als Tierhüter / Tieraufseher bezeichnet. Seine Haftung regelt § 834 BGB:

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten (Anmerkung: zB einem Autofahrer) in der im § 833 BGB bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

 


Fazit:
Unsachgemässe Weideeinzäunungen können einen Anspruch auf Schadensersatz entfallen lassen. Mitunter muss sich ein Pferdebesitzer sogar ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er „sehenden Auges“ sein Pferd auf eine unsachgemäß eingezäunte Weide entlässt.

Doch selbst wenn die Weide ordnungsgemäß eingezäunt ist : Der Pensionswirt muss allerdings das Risiko der Einstallung von Pensionstieren inklusive Weidegang in seinem Versicherungsvertrag eingeschlossen haben.  Fragen Sie nach!

Eine gute Weidesaison wünscht

Michaela Nolte
Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Michaela Nolte

Die Autorin, Frau Rechtsanwältin Michaela Nolte, beschäftigt sich seit dem Jahr 2001 vornehmlich mit dem Pferdesport- und Tierarzthaftungsrecht und bearbeitet jährlich mehrere hundert Pferderechtsfälle. Sie ist begeisterte Reiterin und hält seit 25 Jahren eigene Pferde, war aktive Turnierreiterin und publiziert regelmäßig für diverse Reitsportmagazine. Frau Rechtsanwältin Nolte ist zudem öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Pferdebewertungen.

Kanzlei Madsen, Nolte & Kollegen
Ulmenstrasse 29a
22299 Hamburg
Telefon 040 - 41357020
E-Mail: nolte(at)mnk-rae.de

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