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Unfälle mit der Kutsche und Tierhalterhaftung

Unfälle mit der Kutsche und Tierhalterhaftung

Ob Vierspänner oder Zweispänner, Ponymarathon oder Showfahren: Der Fahrsport erlebt derzeit eine Renaissance, die diesem Bereich des Pferdesports einen neuen Stellenwert verschafft. Was geschieht aber, wenn etwas passiert?

In der privaten Pferdehaltung — und damit ist keine Nutztierhaltung gemeint — gelten besonders strenge Haftungsregelungen im Hinblick auf die Tierhalterhaftung. Die Tierhalterhaftung ist in § 833 BGB geregelt: Es handelt sich hierin um eine so genannte “Gefährdungshaftung”, mit der ein Pferdehalter grundsätzlich für alle Schäden haftet, die sein Pferd verursacht. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Pferdehalter tatsächlich die Schuld am Unfall trägt oder ob er alle für die Situation vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Für die Gefährdungshaftung ist es ausreichend, dass der Schaden durch das Pferd und damit durch die einem Pferd zu eigene Unberechenbarkeit verursacht wurde.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte im Jahr 2004 über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Beklagte hat anlässlich einer Weihnachtsfeier des Reitvereins mit seinem vor eine Kutsche gespannten Pony den als Weihnachtsmann verkleideten Kläger in die Reithalle kutschiert. Dort ging das Pony durch und galoppierte unkontrolliert durch die Halle. Die Deichsel löste sich und die Kutsche rollte auf die Hinterbeine des Ponys. Das verschreckte Pony geriet immer mehr in Panik. Kläger und Beklagter sprangen von der Kutsche, wobei sich der Kläger schwer verletzte.

Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte die Kosten des Klägers (Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall) nicht und berief sich darauf, dass sich hier die "Realisierung einer Tiergefahr" nicht verwirklicht habe, sondern das Durchgehen des Ponys auf einen technischen Defekt der Kutsche zurückzuführen sei. Solche Defekte – so die Argumentation der Tierhalter-Haftpflichtversicherung  - obliegen nicht dem Versicherungsschutz der abgeschlossenen Tierhalterversicherung.

Das in erster Instanz mit dieser Sache befasste Landgericht hat der Klage aber stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den dieser aufgrund des Unfalls erlitten habe. Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung stellte das Landgericht fest, dass sie verpflichtet sei, Deckungsschutz zu gewähren.

Der Beklagte ging in die Berufung — ohne Erfolg. Denn das Oberlandesgericht entschied, dass, obwohl sich ein Teil der Kutsche löste und die Kutsche so dem Pony von hinten in die Beine fuhr, der Unfall des Klägers dadurch nicht verursacht wurde. Vielmehr trug die Situation mit der defekten Kutsche dazu bei, dass das Pony weiterhin unkontrolliert galoppierte. Das Oberlandesgericht stellte damit fest, dass bereits mit dem ersten „Durchgehen“ des Ponys sich die von den Haftungsbestimmungen aus § 833 BGB erfasste „typische Tiergefahr“ realisiert hat — und zwar unabhängig davon, ob der Unfall durch einen technischen Defekt ausgelöst oder begünstigt wurde.

Michaela Nolte
Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Michaela Nolte

Die Autorin, Frau Rechtsanwältin Michaela Nolte, beschäftigt sich seit dem Jahr 2001 vornehmlich mit dem Pferdesport- und Tierarzthaftungsrecht und bearbeitet jährlich mehrere hundert Pferderechtsfälle. Sie ist begeisterte Reiterin und hält seit 25 Jahren eigene Pferde, war aktive Turnierreiterin und publiziert regelmäßig für diverse Reitsportmagazine. Frau Rechtsanwältin Nolte ist zudem öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Pferdebewertungen.

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