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Tierarzthaftung bei der Ankaufsuntersuchung
Tierarzthaftung bei der Ankaufsuntersuchung
Nicht nur bei teuren Turnierpferden, sondern auch bei Freizeitpferden sollte der Kauf von einer vorherigen tierärztlichen Ankaufsuntersuchung bzw. von einer Verkaufsuntersuchung abhängig gemacht werden. Zweck einer tierärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit dem Pferdekauf ist für den Käufer die Minimierung des Risikos, ein mangelhaftes Pferd zu erwerben und für den Verkäufer, zu Unrecht aus Sachmängelhaftung in Anspruch genommen zu werden. Der Verzicht auf eine tierärztliche Untersuchung kann sich somit für beide Seiten als schwerer Fehler erweisen.
Bei tierärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Pferdekauf wird -je nach zeitlichem Verhältnis zum Vertrag- unterschieden zwischen der Verkaufsuntersuchung und der Ankaufsuntersuchung.
Aus der Ankaufs- bzw. der Verkaufsuntersuchung ergibt sich also ein außerordentlich großes Haftungspotential des Tierarztes, denn sie eröffnet dem Käufer bzw. Verkäufer eines mangelhaften Pferdes eine große Chance, sich bei dem Tierarzt schadlos zu halten. Das hat den unschätzbaren Vorteil, dass in der Regel hinter dem Tierarzt eine große Versicherungsgesellschaft steht, die im Erfolgsfalle auch den Schaden regulieren wird.
Somit drängt sich die Frage auf, inwieweit der Tierarzt bei der Untersuchung gegenüber den Kaufvertragsparteien haftet. Folgender Beispielsfall soll die Rechtslage verdeutlichen:
Käuferin A erwirbt von Verkäufer V ein Pferd. Die positiv ausgefallene klinische und röntgenologische Ankaufsuntersuchung wurde von Tierarzt T durchgeführt. Zwei Monate nach Kaufvertragsabschluss begann das Pferd zu lahmen. Tierarzt T führte eine Lahmheitsuntersuchung durch und behandelte das Pferd. Nachdem auch zwei Monate später keine Besserung eingetreten war, wechselte die Pferdehalterin den Tierarzt. Der neue Tierarzt stellte einen kapitalen Fesselträgerschaden fest und zog zur weiteren Beurteilung die Röntgenbilder der Ankaufsuntersuchung und der Lahmheitsuntersuchung heran und kam zu dem Ergebnis, dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt des Ankaufs röntgenologische erhebliche Befunde aufwies und schon damals als Reitpferd nicht nutzbar war. Die Käuferin verklagte den Tierarzt T auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung. Die Forderungen an den Tierarzt umfassten die Rücknahme des Pferdes gegen Erstattung des Kaufpreises sowie die Erstattung der entstandenen Tierarzt- und Pensionskosten , etc.
Der Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchungsvertrag wird als Werkvertrag qualifiziert. Der Schaden, der aufgrund eines unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, wird seit jeher als Folgeschaden eingestuft und kann daher einen Anspruch gegen den Tierarzt begründen (OLG München, Urteil vom 6.12,1994, 25 U 4042/94). Für den Schaden des Auftraggebers, der aufgrund eines unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, haftet der Tierarzt aber nur dann, wenn der unrichtige Befund auf der konkreten Pflichtverletzung beruht (OLG Celle, Urteil vom 29. Juli 1994, 21 U 4/94).
Das Gericht sah hier die Pflichtverletzung des Tierarztes T darin, dass Tierarzt T aufgrund des Ankaufsuntersuchungsvertrages verpflichtet war, eine klinische und röntgenologische Untersuchung durchzuführen und die Käuferin K über den gesundheitlichen Zustand des Reitpferdes richtig und umfassend zu informieren. Hierbei hatte Tierarzt T eindeutige röntgenologische Befunde übersehen.
Das Gericht gab der Klage statt. Bei der Berechnung des Schadens prüfte das Gericht, wie die Käuferin K nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung gestellt gewesen wäre: Sie hätte das Pferd nicht gekauft und keinerlei Einstell-, Tierarzt- und Hufschmiedkosten etc. gehabt. So wurde Tierarzt T zur Erstattung des Kaufpreises und aller anderen mit dem Pferd verbundenen Kosten verurteilt Zug – um - Zug gegen Übernahme des Pferdes.
Als Ausweg ist Tierärzten zu empfehlen, durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Auftraggeber die Haftung für die einfache Fahrlässigkeit auszuschließen oder die Haftung doch zumindest zu begrenzen, da derartige individuell gefasste Vereinbarungen auch von den Gerichten anerkannt werden. Eine Beschränkung der Haftung gegenüber dem begünstigten Dritten – zum Beispiel im Rahmen einer Verkaufsuntersuchung gegenüber dem Käufer -ist auch durch eine Klausel im Behandlungsvertrag nicht möglich. Insbesondere sind Klauseln wie „Die Haftung betrifft lediglich das Verhältnis zum Auftraggeber“ nicht wirksam.
Michaela Nolte
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Michaela Nolte
Die Autorin, Frau Rechtsanwältin Michaela Nolte, beschäftigt sich seit dem Jahr 2001 vornehmlich mit dem Pferdesport- und Tierarzthaftungsrecht und bearbeitet jährlich mehrere hundert Pferderechtsfälle. Sie ist begeisterte Reiterin und hält seit 25 Jahren eigene Pferde, war aktive Turnierreiterin und publiziert regelmäßig für diverse Reitsportmagazine. Frau Rechtsanwältin Nolte ist zudem öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Pferdebewertungen.
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E-Mail: nolte(at)mnk-rae.de
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