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Pferdesport – ein Risikosport mit Haftungspotential?
Pferdesport – ein Risikosport mit Haftungspotential?
Um die 20 Prozent aller Unfälle in Deutschland sind Sportunfälle. Bis zu zwei Millionen Sportler ziehen sich jährlich in Deutschland Verletzungen zu, die Tendenz ist steigend. Auch beim Reit- und Fahrsport kann man sich verletzen - trotz besten Pferdematerials und guter Reiterausbildung. Reiten ist statistisch gesehen sogar eine der vier verletzungsreichsten Sportarten. Rechtsanwältin Michaela Nolte diskutiert eine wichtige rechtliche Fragestellung an:
Welcher Pferdefreund macht sich Gedanken darüber, dass es auch bei der Stallarbeit zu Unfällen kommen kann? Denken Eltern darüber nach, wenn sie mit ihren Kindern Ferien auf dem Reiterhof machen oder ihre Kinder in die Reiterferien schicken?
Im März 2004 ereignete sich ein folgenschwerer Unfall einer 16 Jahre alten Jugendlichen, als sie auf einem Reiterhof im Kreis Rendsburg-Eckernförde Urlaub machte. Sie stellte fest, dass in der Box ihres Pferdes nicht genug Stroh vorhanden war. Sie ging deshalb in die Scheune, in der die 250-Kilo-Strohballen in vier Schichten hochgestapelt lagerten. Die Jugendliche nahm aus einem geöffneten Strohballen aus der zweiten Lage eine Rippe Stroh heraus, als die darüber liegenden Strohballen auf sie stürzten. Seither ist sie querschnittsgelähmt und stetig auf die Hilfe anderer angewiesen. Seit vier Jahren kämpft die nunmehr 20 Jahre alte junge Frau um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, um durch eine lebenslange Rente abgesichert zu werden und um einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation und rollstuhlgerechte Umbauten zu erhalten – enorme Kosten, die bislang die Familie trägt. Doch die gesetzliche Unfallversicherung ist nur zuständig, wenn der folgenschwere Vorfall als Arbeitsunfall zu werten ist.
Die zentrale Frage ist: Sind Stallarbeiten sowie Versorgung und Pflege der Pferde fester Bestandteil von Reitferien bzw. Aktivitäten in einem Reitstall oder dienen sie in erster Linie dem Betrieb des Reiterhofes, also einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung?
Das Sozialgericht Kiel ist der Rechtsaufassung der jungen Frau gefolgt und hat das Strohholen als Teil einer Tätigkeit gewertet, die überwiegend dem Betrieb des Reiterhofes gedient habe. Damit gelte für die 16-Jährige der Unfallversicherungsschutz der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Diese jedoch ging gegen das Urteil in Berufung.
Das Berufungsgericht, das Landessozialgericht, kam in seinem jetzt veröffentlichten Urteil zu einem ganz anderen Ergebnis. Es wies die Klage ab – mit folgender Begründung:
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Das Unfallopfer stand jedoch nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Reitstall, so dass Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausscheidet. Es kann in Einzelfällen jedoch ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen. Danach sind auch Personen versichert, die wie Versicherte tätig werden.
Aber auch diese Voraussetzungen waren nicht gegeben. Jugendliche, die sich zu Reiterferien entschließen oder ihre Freizeit auf einem Reiterhof verbringen, wollen in enger Beziehung zu ihrem Pferd, und mit Freunden ihre Freizeit verbringen. Der enge Kontakt zu den Pferden wird nicht nur beim Reiten hergestellt, sondern gerade auch bei der Versorgung der Tiere. In Form des sog. Stalldienstes sind diese Aufgaben obligatorischer Bestandteil der Reiterkurse. Zum Stalldienst gehören in das Füttern, das Reinigen der Stallgassen und das Einstreuen des Strohs in die Boxen. Die Versorgung der Pferde und der Boxen sind Tätigkeiten, die von den Kindern und Jugendlichen bewusst und gerne übernommen werden, weil sie die Möglichkeit bieten, neben dem Reiten durch aktive Mitwirkung auch den artgerechten Umgang mit dem Pferd zu erlernen. Dass die Kinder und Jugendlichen sich hierfür interessieren und engagieren, dass sie auch weitere Aufgaben auf Anfrage übernehmen, sich aber auch selbst anbieten und durch entsprechendes Lob hierzu geradezu angespornt werden, ist der Zweck der Reiterferien.
Das Strohholen an sich gilt zwar als eine wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit, die ihrer Art nach im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden kann und in einem Reitstall auch von dem Stallpersonal durchgeführt wird. Für die Annahme des Versicherungsschutzes reicht dies aber nicht aus.
Fazit: Das Unfallopfer hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung .
Konsequenz: Sorgen Sie vor!
Eine Unfallversicherung ist eine wichtige Vorsorge - nicht nur beim Reiten und Fahren, sondern auch im Straßenverkehr für die Fahrten zum Pferd oder Turnier.
Michaela Nolte
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Michaela Nolte
Die Autorin, Frau Rechtsanwältin Michaela Nolte, beschäftigt sich seit dem Jahr 2001 vornehmlich mit dem Pferdesport- und Tierarzthaftungsrecht und bearbeitet jährlich mehrere hundert Pferderechtsfälle. Sie ist begeisterte Reiterin und hält seit 25 Jahren eigene Pferde, war aktive Turnierreiterin und publiziert regelmäßig für diverse Reitsportmagazine. Frau Rechtsanwältin Nolte ist zudem öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Pferdebewertungen.
Kanzlei Madsen, Nolte & Kollegen
Ulmenstrasse 29a
22299 Hamburg
Telefon 040 - 41357020
E-Mail: nolte(at)mnk-rae.de
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