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Grundlagen zum sogenannten „neuen Pferdekaufrecht“

Recht gut informiert:
Grundlagen zum sogenannten „neuen Pferdekaufrecht“ ab dem 01.01.2002

„Vor Gericht und auf hoher See, sind alle in Gottes Hand.“ Dieser alt gediente Juristenspruch ist nicht gerade ein Kompliment an die deutsche Justiz. Und dies aus gutem Grund:

Bis zum 01.01.2002 haftete der Verkäufer eines Pferdes - egal ob er als Unternehmer oder Privatperson agierte - nach der „Kaiserlichen Verordnung vom 27.03.1899“ nur im Hinblick auf die Hauptmängel und Gewährleistungsfristen beim Viehhandel. Die Haftung reduzierte sich auf die Erkrankungen Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, periodische Augenentzündung sowie die Untugend Koppen. Die zu beachtenden Gewährleistungsfristen und Rechtsfolgen waren - sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer- überschaubar. Haftungsprozesse waren äusserst selten.

Mit der Reform des Schuldrechts im Jahr 2002 änderte sich das schlagartig — das Kaufrecht wurde durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Verbraucherrecht durchgreifend geändert. Im Zuge der Reform des Schuldrechts fielen mit Wirkung vom 1.1.2002 die Paragraphen §§ 481-492 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – und damit auch die Kaiserliche Verordnung vom 1899 – ersatzlos fort. An ihre Stelle rückte die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU - und jede Menge Unsicherheit bei Pferdebesitzern und -händlern. Das sogenannte „neue Pferdekaufrecht“ entstand.

Was bedeutet „neues Pferdekaufrecht“?

Grundlegend ist das sog. „ neue Pferdekaufrecht“ keine spezialgesetzliche Regelung. Vielmehr ist es ganz normales Zivilrecht in Gestalt des Schuldrecht, welches zB auch für Kaufverträge über  Kaffeemaschinen, Pkws, Fahrräder, pp. gilt.

Was hat sich geändert?

Die europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verpflichtet den deutschen Gesetzgeber, die allgemeinen Gewährleistungsregeln für Mängel an Sachen (zB Kaffeemaschinen, Pkws, Fahrräder, pp) auch auf Tiere anzuwenden. Eine Sonderregelung für den Viehkauf hielt man seinerzeit in Brüssel für entbehrlich. Ein folgenschwerer Irrtum!

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN) hatte massiv gegen die neuen Regelungen und die „allgemeinen Gewährleistungsregelungen“ protestiert - insbesondere wegen des den Tieren innewohnenden Veränderungsrisikos. Die FN hatte – zu Recht - auch an den Verjährungsfristen und an der Beweislastumkehr massive Kritik geübt und auf eine deutlich kürzere Verjährungsfrist sowie auf den Wegfall der Beweislastumkehr gedrängt. Leider ohne Erfolg - in der EU sah man keinen Spielraum, den Änderungsvorschlägen zu folgen.

Das novellierte Schuldrecht und somit das „neue Pferdkaufrecht“ führt zu folgenden Konsequenzen:

Rechte und Pflichten des Verkäufers


In § 434 BGB findet sich die gesetzliche Definition des Sachmangels und damit gleichzeitig auch des Pferdemangels. Hiernach hat der Verkäufer die Verpflichtung, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Tier ist dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Es ist weiterhin frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Tieres erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB ).

Das hört sich nun alles sehr kompliziert an. Wann ist denn tatsächlich ein Mangel gegeben?

Ein Mangel bei einem Pferd liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand des Pferdes bei Ablieferung von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages – z.B. in einem schriftlichen Vertrag – vereinbart haben. Möglicherweise ist das Pferd an sich – objektiv betrachtet - nicht fehlerhaft, wohl aber ob der Beschaffenheitsvereinbarung bzw ob des besonderen Verwendungszwecks, welchem es  nicht gerecht wird. Damit orientiert sich der Mangelbegriff vorrangig an der zwischen den Parteien unmittelbar getroffenen Beschaffenheits-vereinbarung, die beim Pferdekauf in der Regel auch die körperlichen Eigenschaften des Pferdes mit umfasst. Entscheidend ist daher, welche Eigenschaften des Pferdes die Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.

Das Pferd ist mangelhaft - welche Rechte hat der Käufer?

Im Falle eines Mangels kann der Käufer nach §§ 437, 439 BGB zunächst Nacherfüllung verlangen, und zwar entweder in Form der Beseitigung des Mangels oder in Form der Ersatzlieferung. Der Käufer kann wählen, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen muss oder ob er vom Verkäufer die Lieferung eines anderen Pferdes wünscht. (Beispiel: Rückgabe eines Reitpferdes zum Auskurieren eines Hustens oder zur Verbesserung des Futterzustandes oder zur Behebung von Ausbildungsmängeln). Bei chronischen Krankheiten hingegen dürfte eine Mängelbeseitigung nicht möglich sein; diese sind meist nicht zu heilen, eine existierende degenerative Veränderung kann in vielen Fällen nicht beseitigt werden.

Auch die Lieferung eines anderen Pferdes als Ersatzlieferung dürfte in zahlreichen Fällen keinen Erfolg haben, weil es das betreffende Pferd nur einmal gibt und es sich insoweit in der Rechtssprache um eine „unvertretbare Sache“ handelt. Im Einzelfall ist die Ersatzlieferung jedoch durchaus möglich (Schulpferd, Beistellpferd, pp).

Scheitert der Nacherfüllungsanspruch (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung), dann kann der Käufer gem. § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz gem. §§ 440, 280, 281 BGB verlangen.

Rücktritt vom Kaufvertrag? Minderung? Was bedeutet das?

Rücktritt vom Vertrag heisst nichts anderes als „Rückgängigmachung des Vertrages durch Rückgewähr der jeweils ausgetauschten Leistungen“. Der Käufer erhält sein Geld und gibt dafür dem Verkäufer das Pferd zurück.

Bei der Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert. Dies kann etwa die Kompensation für ein fortwährendes Gesundheitsrisiko sein.
Der Käufer eines mangelhaften Pferdes hat neben der Möglichkeit des Rücktritts bzw. der Minderung des Kaufpreises noch Anspruch auf Schadensersatz. Zu denken ist hier insbesondere an Vermögensschäden, die dem Käufer eines mangelhaften Pferdes entstanden sind. Der Verkäufer muss dem Käufer und unter Umständen sogar für entgangene Gewinnmöglichkeit haften.
Wer muss beweisen, dass das Pferd mangelhaft ist?
Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel besteht und dass dieser bei Gefahrübergang (Übergabe des Pferdes) bereits vorlag. Diese allgemeine Beweislastregel ist nicht neu. Neu ist aber aufgrund der Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU, dass beim sog. Verbrauchsgüterkauf (wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Pferd kauft) zugunsten des Käufers eine Beweiserleichterung gem. § 476 BGB vorgesehen ist. Verkauft also ein gewerblicher Verkäufer ein Pferd und zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) mangelhaft war. In diesem Fall müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe nicht vorhanden war.  Dies ist für den gewerblichen Verkäufer verheerend, da das Pferd als lebendes Tier einem Veränderungsrisiko unterworfen ist.

Wer entscheidet im Streitfall darüber, ob ein Mangel existent ist oder nicht?

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wird es ein Sachverständiger sein – entweder ein Veterinärmediziner oder ein Sachverständiger für Zucht und Haltung. Dem Gutachtenergebnis wird sich das Gericht in der Regel anschliessen.

Wie lange können Gewährlistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden?

Im Rahmen der Gesetzesnovelle wurde die sogenannte Verjährung völlig neu geregelt. Die Regelverjährung beträgt jetzt 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Welche Konsequenzen hat dies für den Verkäufer?

Ein gravierendes Risiko für den gewerblichen Verkäufer liegt in dieser nunmehr eingeführten zweijährigen Verjährungsfrist. Selbst nach Ablauf von zwei Jahren kann man sich als gewerblicher Verkäufer – sowohl mit guten als auch mit schlechten Gewissen – keineswegs „sicher fühlen“. Berücksichtigt man, dass die Verjährungsfristen jeweils erst zum 31.12. eines Jahres zu laufen beginnen und demgemäß die Vormonate quasi unberücksichtigt bleiben, können 35 Monate bei einem Kauf im Januar ins Land gehen, bevor Ansprüche angemeldet werden.

Gilt immer die „Zwei – Jahres – Frist“?

Nein. Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist ist ausserhalb des Verbrauchsgüterkaufs möglich (zB Kaufvertrag zwischen einem privaten Käufer und einem privaten Verkäufer oder Kaufvertrag zwischen einem privaten Verkäufer und einem gewerblichen Käufer). Eine Privatperson als Verkäufer kann die Verjährung sogar bis zum Ausschluss der Verjährung verkürzen. Demgegenüber kann ein Unternehmer beim Verkauf einer gebrauchten Sache die Verjährung maximal auf 1 Jahr verkürzen (§ 475 Abs. 2 BGB). Im Einzelfall muss jedoch geklärt werden, ob das streitbefangene Pferd im Einzelfall überhaupt als „gebrauchte Sache“ anzusehen ist.

Wie kann sich ein gewerblicher Verkäufer gegen diese Fälle absichern?

Es ist dringend anzuraten, die Rechte und Pflichten der Parteien in einem Kaufvertrag schriftlich zu fixieren und gleichzeitig den Zustand des Pferdes bei Ablieferung durch eine „Verkaufsuntersuchung“ zu dokumentieren. Doch Vorsicht bei Formularverträgen! Der Gesetzgeber untersagt es dem gewerblichen Verkäufer, durch Gebrauch allgemeiner Verkaufsbedingungen die Rechte des Pferdekäufers als Verbraucher – ausgenommen ist die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen – einzuschränken.

Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass gewerbliche Verkäufer versuchen, nicht als Unternehmer im Sinne des Gesetzes aufzutreten. Es ist ihnen nicht zu verdenken. Ob allerdings ein gewerblicher Verkäufer gut beraten ist, seine Pferde unmittelbar vor dem Verkauf jeweils auf eine Privatperson (die Lebensgefährtin, die Mutter, die Kinder, die Enkel, pp) zu übertragen, um diese dann als Privatverkäufer auftreten zu lassen, muss bezweifelt werden. Das sogenannte Umgehungsgeschäft ist juristisch äußerst unsicher.

Fazit: Das „neue Pferderecht“ bietet eine Vielzahl von bislang ungelösten Problemen und hat mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche Auswirkungen auf den Pferdehandel. Als gesichert ist lediglich festzustellen, dass der Gestaltungsspielraum des gewerblichen Pferdehändlers ganz erheblich reduziert wurde.

Für Ihren nächsten Pferde(ver)kauf wünsche ich Ihnen viel Glück! Und wenn es dann doch einmal zum Rechtsstreit kommt, dann ist es nicht von Schaden, wenn Ihre professionelle Hilfe mehr weiß, als dass ein Pferd vier Beine hat.

Michaela Nolte
Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Michaela Nolte

Die Autorin, Frau Rechtsanwältin Michaela Nolte, beschäftigt sich seit dem Jahr 2001 vornehmlich mit dem Pferdesport- und Tierarzthaftungsrecht und bearbeitet jährlich mehrere hundert Pferderechtsfälle. Sie ist begeisterte Reiterin und hält seit 25 Jahren eigene Pferde, war aktive Turnierreiterin und publiziert regelmäßig für diverse Reitsportmagazine. Frau Rechtsanwältin Nolte ist zudem öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Pferdebewertungen.

Kanzlei Madsen, Nolte & Kollegen
Ulmenstrasse 29a
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Telefon 040 - 41357020
E-Mail: nolte(at)mnk-rae.de

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