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Versicherungsnehmer in der Tierhalterhaftpflicht
Der Gesetzgeber hat im § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Haftung des Tierhalters geregelt. Danach haftet der Halter eines Tieres für Schäden die das Tier verursacht. Umso wichtiger ist insoweit der Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht. Halter ist derjenige, der die wirtschaftliche Verantwortung trägt (Futter, Steuer, Tierarzt, etc.). Dieser Halter benötigt demzufolge eine Tierversicherung, da er im Schadenfall das Kostenrisiko trägt.
In der Tierhalterhaftpflicht sollte der Halter des Tieres auch Versicherungsnehmer sein. Dies ist insoweit wichtig, da der Versicherungsnehmer die Gestaltungsrechte des Vertrages hat.
Der Versicherungsnehmer kann beispielsweise die Tierversicherung kündigen. Sind Halter und Versicherungsnehmer nicht identisch, könnte dies für den Halter unangenehme Folgen haben. Beispiel: Tier des Halters verursacht einen Schaden und der Versicherungsnehmer hat den Vertrag gekündigt!
